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Deutsche Drohnengesetze und europäische Drohnenbestimmungen für Hobbyisten und kommerzielle Betreiber

Von

Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton

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Viele der europäischen Kunden von Dedrone wenden sich mit grundlegenden Fragen zu den aktuellen Vorschriften und Gesetzen in Bezug auf Drohnenflüge an uns. Um mehr Klarheit zu schaffen, haben wir diesen ultimativen Leitfaden erstellt, der die Drohnengesetze in Deutschland und die allgemeinen europäischen Drohnenvorschriften für Hobbyisten und kommerzielle Betreiber abdeckt und von Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton verfasst wurde. Die Gesetze ändern sich, und viele Organisationen und Einzelpersonen, die heute Drohnen einsetzen, wissen vielleicht nicht genau, welche Auswirkungen dies auf ihr Unternehmen oder ihr Hobby hat. Prof. Dr. Martin Maslaton wird den Dedrone-Lesern einen kurzen Überblick über die wichtigsten Themen der Drohnengesetze in Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union geben.  

Nach Schätzungen der Europäischen Union wird der europäische UAS-Sektor bis 2035 mehr als 100.000 Menschen direkt beschäftigen und jährlich mehr als 10 Milliarden Euro erwirtschaften. Mit der zunehmenden Nutzung von Drohnen wächst die Notwendigkeit, die damit verbundenen Vorteile und Herausforderungen in Bezug auf Datenschutz, Privatsphäre, Lärm und CO2-Emissionen abzuwägen. Darüber hinaus kennen Drohnenpiloten möglicherweise nicht alle Luftraumgesetze in ihrem Gebiet und können unbeabsichtigt in geschützten Luftraum eindringen. Im ersten Teil der Serie untersucht Prof. Maslaton die aktuellen gesetzlichen Regelungen für die kommerzielle Nutzung von Drohnen in Deutschland und der Schweiz und diskutiert die EU-weiten Richtlinien, die ab 2020 in Kraft treten werden.  

Überblick über die deutschen Drohnengesetze und Flugplatzüberlegungen:

Die am 7. April 2017 in Kraft getretene Luftverkehrsordnung (LuftVO) regelt in den Paragrafen 21a - 21f den Umgang mit Drohnen in Deutschland. Dieses Gesetz zeigt die unterschiedlichen Anforderungen auf, die Freizeit- und Berufspiloten beachten müssen, je nachdem, welche Art von Drohne verwendet wird, zu welchem Zweck und wo der Flug stattfindet. Die Verordnung soll einerseits die Entwicklungsmöglichkeiten für die gewerbliche Nutzung von Drohnen fördern, andererseits aber auch die Freizeitnutzung von Drohnen im Interesse der öffentlichen Sicherheit regeln. Drohnenverordnungen sind ausgewogen, um kommerzielle und Freizeit-Drohnenpiloten zu unterstützen und die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys nicht unangemessen einzuschränken. Diese Verordnung bezieht sich auf "Drohnen", die auch als "Multicopter" bezeichnet werden. Grundsätzlich dürfen Drohnen mit einem Abfluggewicht von weniger als 0,25 kg ohne Genehmigung betrieben werden, allerdings nur, wenn der Drohnenpilot innerhalb der Sichtlinie operiert. Schwerere Geräte ab einem Abfluggewicht von 5 kg unterliegen einer allgemeinen Genehmigungspflicht.

Hier ist eine Beschreibung des Gesetzes, wie es geschrieben steht:  

Wann ein UAS außer Sichtweite ist, hat der Gesetzgeber in § 21b Abs. 1 Satz 2 LuftVO definiert:  

"Der Betrieb findet außerhalb der Sichtweite des Lotsen statt, wenn der Lotse das unbemannte Luftfahrtsystem ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder dessen Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems mit Hilfe eines optischen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, gilt als nicht außerhalb der Sichtweite des Fluglotsen, wenn dieser Betrieb in Höhen unter 30 m erfolgt und

  • die Startmasse des Luftfahrzeugs nicht mehr als 0,25 kg beträgt; oder
  • der Fluglotse kann sofort von einer anderen Person, die das Flugzeug ständig im Blick hat und den Luftraum beobachtet, auf entstehende Gefahren aufmerksam gemacht werden.

Die Höhenbegrenzung von 30 Metern beruht auf der Annahme, dass ein Gerät mit einem Gewicht von 0,25 Kilogramm bei einem einfachen Sturz aus dieser Höhe kaum Menschen gefährdet.

Zusätzliche Hinweise zu Drohnenkameras und Regeln über Wohngebieten in Deutschland

Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der heiklen Frage befasst, inwieweit Drohnen mit leistungsstarken Kamerasystemen über Wohngrundstücken die freie Selbstbestimmung der Bürger beeinträchtigen. Dazu hat er in § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO festgelegt, dass ein Verbot für den Betrieb von Drohnen "über Wohngrundstücken besteht, wenn die Abflugmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu senden oder aufzuzeichnen, es sei denn, der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug über das jeweilige Wohngrundstück ausdrücklich zugestimmt."

Kurz gesagt: Kameradrohnen dürfen nur mit Genehmigung des Hausbesitzers oder Bewohners über Wohngrundstücken gesteuert werden.

Das Verbot gilt auch für Privatgrundstücke, wenn Dritte durch den Betrieb einer Drohne beeinträchtigt oder gefährdet werden. Da das Überfliegen von Privateigentum Dritter eine Nutzung des fremden Luftraums im Rechtssinne darstellt, wird dies im Falle eines unerlaubten Überflugs immer der Fall sein. Grundsätzlich ist jeder Drohnenbetreiber, ob mit oder ohne ausdrückliche Erlaubnis, verpflichtet, die Rechte Dritter zu kennen und zu respektieren, auch beim Einsatz seines Fluggeräts.

Welche Rechte bei einem Überflug betroffen sind und welche Abwehransprüche dem Eigentümer zustehen, wird in einem zukünftigen Dedrone-Artikel behandelt.

Drohnen zur Datenerfassung und zum Schutz von Personen vor Verletzungen der Privatsphäre  

Viele Kleinflugzeuge verfügen über hochauflösende Kameras und ermöglichen detaillierte Bilder ihrer Umgebung. Daher muss beim Einsatz von Drohnen immer auch der Daten- und Personenschutz berücksichtigt werden. Das Datenschutzrecht bietet einen zusätzlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Drohneneinsätzen. Sollen personenbezogene Daten für andere Zwecke als persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden, müssen die Gesetze zur Datenverarbeitung angewendet werden. Daher müssen ohne die Zustimmung der Grundstückseigentümer oder der von der Drohne erfassten Personen berechtigte Interessen des Drohnenpiloten vorliegen, die nicht durch berechtigte Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person überlagert werden dürfen.

Schweiz: Überblick über die wichtigsten Drohnenbestimmungen

In der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für Drohnen zuständig. Die Regelungen für Drohnenflüge sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Luftfahrzeuge der besonderen Kategorie festgelegt. Nach Schweizer Recht sind alle UAS und Flugmodelle bis zu einem Gewicht von 30 kg bewilligungsfrei und müssen nicht registriert werden. Sie müssen jedoch immer in Sichtweite oder unter Sichtkontakt geflogen werden. Dies gilt auch für das autonome Fliegen. Eine generelle Höhenbeschränkung gibt es nicht.

Für Drohnen mit einem Startgewicht von über 500 Gramm müssen die Piloten eine Haftpflichtversicherung abschließen. Darüber hinaus gibt es Flugbeschränkungszonen, wie Flugplätze oder Naturschutzgebiete, in denen das Fliegen nur mit besonderen Einschränkungen erlaubt oder sogar verboten ist.


Europäische Union: Überblick über die wichtigsten Drohnenvorschriften

Am 1. Juli 2019 sind in der Europäischen Union neue Regelungen für den Einsatz von kommerziellen und privaten Flugdrohnen in Kraft getreten, die ab dem 1. Juli 2020 angewendet werden sollen. Mit den Vorschriften soll eine Vereinheitlichung der Drohnennutzung in der Europäischen Union erreicht werden. Dies soll zu mehr Flugsicherheit, mehr Compliance und mehr Verständnis führen. Zugleich soll der europäische Luftraum für Innovationen offen gehalten werden. Sie sollen den sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gewährleisten, aber auch die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten erleichtern. Zu diesem Zweck werden Drohnen in der Verordnung in verschiedene Risikogruppen eingeteilt.

Die Kategorie "Offen" gilt für Flüge mit geringem Risiko und sieht z.B. eine maximale Flughöhe von 120 Metern vor. Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. Innerhalb dieser Kategorie gibt es auch sogenannte Drohnenklassen (C0 - C4). Diese enthalten unterschiedliche Anforderungen an die Hersteller wie Spezifikationen, Verbote oder Zulassungen.

Für UAS-Flüge mit einem mittleren Risiko gilt die Kategorie "Spezifisch". Solche Flüge, die eine oder mehrere Spezifikationen der Kategorie "Offen" überschreiten müssen, bedürfen einer vorherigen behördlichen Genehmigung.

Die Kategorie "Zertifiziert" regelt risikoreiche Flüge, etwa im Verkehrsbereich. Solche Flüge dürfen nur von einem zugelassenen Unternehmen mit lizenzierten Piloten und zertifizierten Drohnen durchgeführt werden. Es ist jedoch noch unklar, wie diese Anforderungen in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Ausblick auf das europäische Drohnenrecht

Natürlich führt der Einsatz von Drohnen auch zu anderen Konflikten mit Privatpersonen. Im folgenden Teil der Serie "UAS und Recht" erfahren Sie, welche Folgen ein Rechtsverstoß haben kann, welche Abwehr- und Schutzmaßnahmen Privatpersonen ergreifen können und wie ein Drohnenstart strafrechtlich beurteilt wird.

Hinweis für die Leser: Dieser Blogbeitrag gibt eine rechtliche Analyse aus Deutschland, der Europäischen Union und der Schweiz wieder. Die Gesetze variieren von Land zu Land. Die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sind auch nicht als solche gedacht; stattdessen dienen alle auf dieser Website verfügbaren Informationen, Inhalte und Materialien nur allgemeinen Informationszwecken. Die Informationen auf dieser Website stellen möglicherweise nicht die aktuellsten rechtlichen oder sonstigen Informationen dar. Die Leser dieser Website sollten sich an ihren Anwalt wenden, um sich in einer bestimmten Rechtsangelegenheit beraten zu lassen.

Drohnen-Vorfälle in Deutschland

Eine Drohne lässt sich schnell und einfach kaufen. In fast jedem Elektronikmarkt findet man unbemannte Fluggeräte zwischen hochauflösenden Kamerasystemen und Kaffeemaschinen für wenig Geld. Doch anders als bei der Haushaltselektronik ist die Nutzung einer solchen Drohne an rechtliche Einschränkungen gebunden. In Deutschland verbietet das geltende Recht bestimmte Betriebsarten nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 LuftVO, weil sie zu gefährlich sind oder die Rechte Dritter verletzen können. So ist es beispielsweise verboten, Wohngebiete zu überfliegen, wenn die Drohne eine Abflugmasse von mehr als 0,25 kg hat oder in der Lage ist, optische Funksignale zu empfangen, zu senden oder aufzuzeichnen, es sei denn, der Eigentümer stimmt dem Flug ausdrücklich zu.

Überblick über Drohnenspionage über Privateigentum und Gewerbeflächen 

Fliegt ein Pilot mit seiner Drohne ohne Erlaubnis über ein Privatgrundstück, verletzt er die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers. Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers auf den Raum oberhalb der Erdoberfläche und die Erde unterhalb der Erdoberfläche. Nach § 903 BGB hat der Eigentümer das Recht, anderen Personen zu verbieten, in die Drohne einzugreifen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. 

Besonders schwerwiegende Rechtsverstöße und Schäden entstehen, wenn eine Drohne zur Wirtschaftsspionage eingesetzt wird. Dank ihrer hochauflösenden Kameras können unbemannte Fluggeräte leicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausspähen. Auch das Recht auf Schutz der Wohnung kann betroffen sein, denn dieses erstreckt sich auch auf nicht öffentlich zugängliche Geschäfts- und Gewerberäume(Art. 13 Abs. 1 GG). Unter Geschäftsgeheimnissen versteht man alle Tatsachen, Umstände oder Vorgänge, die sich auf ein Unternehmen beziehen, die ausschließlich einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und an deren Geheimhaltung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse, bei denen es sich in der Regel um technisches Wissen handelt, und Geschäftsgeheimnisse, bei denen es sich in erster Linie um kaufmännisches Wissen handelt, werden durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.     

Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, Verletzung der Privatsphäre und Strafen für illegale Drohnenpiloten

Fühlt sich der Eigentümer durch eine über sein Grundstück kreuzende Drohne gestört, kann er die sofortige Beendigung des Fluges verlangen. Außerdem erlaubt ihm § 859 Absatz 1 BGB, sich mit Gewalt zu verteidigen, was in einigen Fällen auch für nicht genehmigte Drohnen gilt. 

In einem Fall aus dem Jahr 2019, in dem eine Privatperson mit einer Drohne unerlaubt das Nachbargrundstück überflog, hat das Amtsgericht Riesa den Abschuss des unerwünschten sUAS durch den Nachbarn als gerechtfertigte Notstandshandlung bewertet(AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019 [9 CS 926 JS 3044/19 ]). Sollten Schäden an Eigentum oder anderen Rechten entstehen, kann der Eigentümer Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.

Seine Rechte sind geschützt durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das Gesetz über Ordnungswidrigkeitenund Strafrecht. Der Pilot wird bei illegaler Nutzung der Drohne durch diese Gesetze sanktioniert. Wer eine Drohne ohne die erforderliche Genehmigung fliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bestraft werden. 

Wer sich unbefugt ein Geschäftsgeheimnis verschafft, kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), das Abfangen von Daten(§ 202b StGB) und die Weitergabe von Daten an Dritte(§ 202d StGB) sind strafbar. Die Sanktionierung von verbotenen oder unbeabsichtigten Drohnenflügen obliegt den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und kann je nach Rechtslage vom deutschen Recht abweichen. 

Diese Rechte und Normen beschränken sich auf die Ahndung bereits erfolgter Verstöße. Im dritten Teil der Reihe "Drohnen & Europarecht" klärt Rechtsanwalt und Pilot Prof. Dr. Maslaton die kritische Frage, welche Maßnahmen verschiedene Organisationen und Privatpersonen ergreifen können, um sich und ihren Betrieb gegen unerwünschte Drohnen zu schützen.

Über Prof. Dr. Martin Maslaton

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsflugzeuge nach Instrumentenflugregeln - dies ist auch der Grund für seine umfassende Expertise in der Beratung der Luftfahrtbranche. Aus "Cockpit"-Sicht ist er in allen Bereichen des Luftverkehrsrechts (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, ZÜP) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA:D-LT-0105; selbst Level 6.  

Als Hochschullehrer lehrt er an der Technischen Universität Chemnitz Recht der erneuerbaren Energien und Umweltrecht. Seit 1987 beschäftigt er sich intensiv mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft. Martin Maslaton ist Mitglied im Vorstand des Bundesverbandes Zivile Drohnen und schreibt als Redakteur für die Fachzeitschrift "Pilot und Flugzeug".  

 

Hinweis für die Leser: Dieser Blogbeitrag gibt eine rechtliche Analyse aus Deutschland, der Europäischen Union und der Schweiz wieder. Die Gesetze können von Land zu Land variieren. Die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sind auch nicht als solche gedacht; stattdessen dienen alle auf dieser Website verfügbaren Informationen, Inhalte und Materialien nur allgemeinen Informationszwecken. Die Informationen auf dieser Website stellen möglicherweise nicht die aktuellsten rechtlichen oder sonstigen Informationen dar. Die Leser dieser Website sollten sich an ihren Anwalt wenden, um sich in einer bestimmten Rechtsangelegenheit beraten zu lassen.

Veröffentlicht

10. September 2020

| Aktualisiert

April 25, 2023

Über den Autor

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsflugzeuge nach Instrumentenflugregeln.

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